Problem hier war, dass der Melder eines Parkverstoßes ein Foto des betroffenen Fahrzeuges gemacht hat, auf dem der im Auto befindliche Beifahrer zu sehen war und dieses Foto über weg.li hochgeladen hat.

  • cronenthal@discuss.tchncs.de
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    12 days ago

    Fühlt sich für mich falsch an. Das Gericht mag dem Buchstaben des Gesetzes hier absolut korrekt folgen, aber die Frage, welcher Schaden dem Beifahrer wirklich entstanden ist, wäre schon interessant. Die DSGVO ist eine gute Sache, aber bei weitem nicht perfekt. Ich wünschte, der Gesetzgeber würde hier mal Bilanz ziehen und in der Anwendung mehr Klarheit und Augenmaß schaffen.

    • hikaru755@lemmy.world
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      12 days ago

      Im Artikel steht:

      Zusätzlich [zur Löschung des Bilds] sprach das Gericht 100 Euro Schadensersatz zu: Nicht, weil die Daten missbraucht wurden, sondern weil der Kläger für rund eineinhalb Jahre die Kontrolle über sie verlor. Schon dieser Kontrollverlust kann laut Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schaden sein. 100 Euro seien, so das OLG, “angemessen, aber auch ausreichend”.

      Finde das ist schon ziemlich klar nicht einfach nur dem Buchstaben des Gesetzes gefolgt, sondern abgewogen was sinnvoll ist und dem Sinn des Gesetzes entspricht.