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    1 day ago

    Urteil vom 5. November 2019, 2 b, Satz 1:

    [W]egen wiederholter Pflichtverletzungen [darf] eine Minderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen […].

    Oder anders formuliert: Bis zu 30% des angeblichen Existenz sichernden (damals) Hartz-IV-Satzes dürfen entzogen werden. Da der Satz aber das Minimum dessen ist, was man zum Leben in Deutschland braucht, stellt sich die Frage, wie man mit 70% davon leben soll.